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EmpCo-Richtlinie: Was Kommunen bei grünen Aussagen beachten müssen

Nadine Gehrisch | August 2026

Wir beleuchten die neuen Regelungen und geben Tipps, wie diese in die Praxis umgesetzt werden können.

Ab dem 27. September 2026 gelten strengere Regeln gegen Greenwashing. Für Kommunen, Destinationen und DMOs entsteht daraus die Aufgabe, Aussagen zu Nachhaltigkeit zu überprüfen und bei Bedarf konkreter zu formulieren.

„Nachhaltig“, „klimafreundlich“, „grün“: Solche Begriffe sind im Tourismus allgegenwärtig. Sie stehen auf Webseiten, in Broschüren, Kampagnen, Social-Media-Posts oder neben buchbaren Angeboten. Genau hier setzt die EmpCo-Richtlinie an. Sie soll Verbraucherinnen und Verbraucher beim ökologischen Wandel stärken und besser vor irreführenden Umweltaussagen schützen.

Für Kommunen und Destinationen entsteht daraus eine konkrete Aufgabe: Nachhaltige Leistungen dürfen weiterhin sichtbar und attraktiv kommuniziert werden – die Aussagen müssen jedoch präzise, belegbar und passend zu ihrer tatsächlichen Reichweite sein. Wer jetzt seine Inhalte prüft, reduziert rechtliche Risiken und gewinnt zugleich an Glaubwürdigkeit.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Was genau ist die EmpCo-Richtlinie?

EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“. Die EU-Richtlinie 2024/825 ergänzt das europäische Verbraucherrecht um neue Vorgaben gegen Greenwashing und irreführende Produktinformationen. Deutschland hat sie mit einer Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, umgesetzt. Die wesentlichen neuen Regeln treten am 27. September 2026 in Kraft.

Die Vorgaben verbieten Nachhaltigkeitskommunikation nicht, setzen ihr aber engere Grenzen. Besonders kritisch betrachtet werden pauschale Umweltversprechen, nicht abgesicherte Zukunftsziele, ungeprüfte Siegel und Aussagen, die weiter reichen als der vorhandene Nachweis.

Grundsätzlich gilt: Je allgemeiner eine Umweltaussage formuliert ist, desto stärker muss sie abgesichert sein. Häufig ist eine konkrete und sachlich begrenzte Aussage die bessere Wahl.

Warum betrifft das Kommunen und Destinationen?

Die UWG-Regeln beziehen sich auf geschäftliche Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Das kann auch kommunale Akteure betreffen, wenn touristische Angebote vermarktet, Tickets oder Pauschalen angeboten, Shops betrieben oder Leistungen von Partnerbetrieben beworben werden. Auch eigenständige Tourismusgesellschaften und DMOs handeln regelmäßig am Markt.

Nicht jede rein hoheitliche oder allgemeine behördliche Information fällt automatisch darunter. In der Praxis können die Grenzen jedoch fließend sein – besonders auf touristischen Portalen, auf denen Information, Imagewerbung und buchbare Leistungen zusammenkommen. Aussagen sollten deshalb stets im konkreten Kontext betrachtet werden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Allgemeine Umweltaussagen brauchen Substanz

Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ oder „klimafreundlich“ dürfen nicht ohne Weiteres für sich stehen. Eine allgemeine Umweltaussage ist künftig unzulässig, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Alternativ muss die Aussage direkt auf demselben Medium klar und hervorgehoben konkretisiert werden.

Statt „Der Ausflug ist klimafreundlich“ ist beispielsweise eine überprüfbare Formulierung besser: „Die Tour ist mit Bus und Bahn erreichbar; das ÖPNV-Ticket ist im Gästepass enthalten.“

Einzelne Maßnahmen stehen nicht für die gesamte Destination

Eine Destination darf nicht insgesamt als nachhaltig dargestellt werden, wenn sich ein Nachweis nur auf eine einzelne Maßnahme bezieht. Eine E-Ladesäule, ein regionales Frühstücksangebot oder ein zertifizierter Betrieb machen nicht automatisch die gesamte Region „nachhaltig“. Die Aussage muss erkennen lassen, auf welchen Bereich sie sich bezieht.

Zukunftsversprechen benötigen einen belastbaren Plan

Aussagen wie „bis 2030 klimaneutral“ sind nur vertretbar, wenn klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen vorliegen. Erforderlich sind unter anderem messbare und zeitgebundene Ziele, ein realistischer Umsetzungsplan, ausreichende Ressourcen und eine regelmäßige Prüfung durch unabhängige externe Sachverständige.

Kompensation macht ein Angebot nicht „klimaneutral“

Aussagen, nach denen ein Produkt oder eine Dienstleistung allein aufgrund des Ausgleichs von Treibhausgasemissionen „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder klimapositiv sei, werden ausdrücklich untersagt.

Stattdessen sollte transparent dargestellt werden, welche Emissionen reduziert wurden, welche verbleiben und ob ergänzend Klimaschutzprojekte finanziert werden – ohne daraus eine neutrale Umweltwirkung des Angebots abzuleiten.

Nachhaltigkeitssiegel müssen verlässlich sein

Eigene grüne Icons oder frei entwickelte Nachhaltigkeitssiegel sind riskant, wenn sie wie eine unabhängige Auszeichnung wirken. Nachhaltigkeitssiegel sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie auf einem qualifizierten Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Das gilt auch für Zeichen von Partnerbetrieben, die auf kommunalen Kanälen eingebunden werden.

Was ist jetzt konkret zu tun?

Für Kommunen und Destinationen empfiehlt sich ein strukturierter Kommunikationscheck:

  • Umweltaussagen auf Webseiten, Buchungsseiten, Social Media, in Broschüren, Presseunterlagen, Beschilderungen und Videos erfassen.
  • Pauschale Begriffe wie „nachhaltig“, „grün“, „klimafreundlich“ oder „klimaneutral“ markieren.
  • Jeder Aussage einen aktuellen und belastbaren Nachweis zuordnen.
  • Prüfen, ob der Nachweis für das gesamte Angebot oder nur für einen Teilbereich gilt.
  • Zukunftsversprechen, Umsetzungspläne und Nachhaltigkeitssiegel kontrollieren.
  • Zuständigkeiten und Freigabeprozesse für neue Aussagen festlegen.
  • Veröffentlichte Inhalte regelmäßig aktualisieren.

Idealerweise werden dabei Marketing, Nachhaltigkeitsmanagement, Produktentwicklung, Rechtsstelle und relevante Leistungspartner einbezogen.

Wie lassen sich die neuen Anforderungen vermitteln?

Damit die Vorgaben im Arbeitsalltag berücksichtigt werden, müssen auch Mitarbeitende und Partnerbetriebe informiert werden. Kompakte Kommunikationsleitfäden können zulässige Formulierungsbeispiele, notwendige Nachweise und interne Zuständigkeiten zusammenfassen. Schulungen oder Workshops bieten zusätzlich die Möglichkeit, typische Fehler anhand konkreter Inhalte aus der Destination zu bearbeiten.

Eine besonders anschauliche Maßnahme sind Erklärvideos. Sie können die wichtigsten Regeln kompakt bündeln: Welche Formulierungen sind problematisch? Was zeichnet eine konkrete Umweltaussage aus? Welche Belege werden benötigt? Und wie funktioniert ein verlässlicher Freigabeprozess?

Erklärvideos lassen sich in Schulungen, Partnerportalen, Newslettern und Social Media einsetzen. Vorher-Nachher-Beispiele machen aus einem abstrakten Rechtsthema eine praktische Arbeitshilfe. Auch Bildsprache, Sprechertext, Einblendungen und Siegel im Video müssen dabei den neuen Anforderungen entsprechen.

TourComm entwickelt Erklärvideos von der Konzeption und verständlichen Textaufbereitung über Storyboard und Gestaltung bis zur finalen Produktion. Das Format lässt sich an die Prozesse und Partnerstrukturen einzelner Kommunen und Destinationen anpassen. Ein aktuelles Praxisbeispiel ist die Umsetzung eines Videos zu den erforderlichen Maßnahmen rund um die neuen EmpCo-Vorgaben für die Nachhaltigkeitswerkstatt NRW.